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AGBs
Präambel
 
Allen von i.b.s. human resources – nachfolgend „i.b.s.“ genannt – ausgeführten Leistungen und Lieferungen, wozu auch Produkte und Software zählen und diese Begriffe nachfolgend alternativ verwendet werden, liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich zugrunde.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, werden nur aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens i.b.s. Vertragsbestandteil.
i.b.s. ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen, Preis- und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen.
Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.
Widerspricht der Vertragspartner fristgemäß, so ist i.b.s. berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.
 
§ 1 Angebot und Annahme
 
Die von i.b.s. zu erbringenden Leistungen werden über Angebote spezifiziert.
Aufwand und Kosten werden im Angebot differenziert und leistungsbezogen dargestellt.
Alle Angebote sind freibleibend.
Preise und Aufwandschätzung beruhen auf den Erkenntnissen bei Angebotsagbabe.
Änderungen sind vorbehalten.
Die von i.b.s. zu erbringenden Leistungen werden auf Grundlage eines ausführlichen Gespräches mit dem zukünftigen Vertragspartner vereinbart.
Dabei werden insbesondere Art und Umfang der Leistung, die gewünschte Lieferzeit, der Lieferort sowie die zu zahlende Vergütung vereinbart.
Der Vertragspartner erteilt den jeweiligen Auftrag schriftlich auf der Grundlage des von i.b.s. vorgelegten Angebots und des erfolgten Gesprächs.
Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch i.b.s. zustande.
Die Schriftform wird auch durch Zusendung eines Fax oder einer E-mail gewahrt.
 
§ 2 Leistungserbringung
 
i.b.s. ist berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner erforderlichenfalls durch Dritte zu erfüllen. Soweit i.b.s. Aufträge an Dritte erteilt, gelten die Dritten nicht als Erfüllungsgehilfen.
Eine Übertragung an Dritte befreit i.b.s. nicht von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.
Der Vertragspartner darf Verträge oder daraus resultierende Forderungen und Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht abtreten oder auf sonstige Weise auf Dritte übertragen.
i.b.s. versichert, dass alle für die Projektdurchführung herangezogenen Personen für die entsprechenden auszuführenden Leistungen die erforderliche Befähigung und Eignung besitzen.
i.b.s. ist berechtigt, gegebenenfalls die zu erbringende Leistung in Teillieferungen zu erfüllen.
 
§ 3 Mitwirkung des Vertragspartners
 
Der Vertragspartner verpflichtet sich, i.b.s. die vereinbarten und für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen sowie Hilfsmittel und Werkzeuge echtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so trägt er die i.b.s. daraus entstandenen Kosten.
 
§ 4 Gefahrübergang
 
Der Vertragspartner hat, falls er Kaufmann ist, die Ware innerhalb der durch das Zahlungsziel gegebenen Frist zu untersuchen und Mängel zu rügen.
Anderenfalls gelten erkennbare Mängel als genehmigt.
Mit der Übergabe der Produkte geht die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Produkte bleiben im Eigentum von i.b.s.
Sie dürfen vom Vertragspartner nur im Rahmen der mit i.b.s. getroffenen Vereinbarungen benutzt werden.
 
§ 5 Zahlungsbedingungen
 
Die Leistungen von i.b.s. werden nach ihrer Erbringung in Rechnung gestellt beziehungsweise sind im voraus zu vergüten. Einzelheiten regeln die entsprechenden Verträge.
Die Vergütung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand beziehungsweise vereinbarten Festpreisen.
Nach Absprache mit dem Vertragspartner werden gegebenenfalls Abschlagszahlungen vereinbart und/oder zusätzliche Dienstleistungen berechnet, wie z.B. der Einsatz von technischem Personal, das Erstellen von Protokollen und Dokumentationen etc.
Alle Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht bereits im vereinbarten Preis offen ausgewiesen ist.
Ausgenommen davon sind Leistungen für Einrichtungen und Institutionen nach Übergabe einer Kopie der Bescheinigung zu deren Umsatzsteuerbefreiung.
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen oder zum vereinbartem Zeitpunkt.
Die Rechnungszustellung kann in schriftlicher, als auch in elektronischer Form erfolgen, sofern der Vertragspartner eine entsprechende E-Mail-Adresse hinterlegt.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungszugang die Bezahlung vorzunehmen, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
Eine schriftliche Rechnung gilt drei Tage nach der Aufgabe bei der Post oder einem vergleichbaren Unternehmen als zugegangen.
Eine Rechnung in elektronischer Form gilt als zugegangen, sobald die Rechnung bei i.b.s. zum Herunterladen durch den Vertragspartner zur Verfügung steht beziehungsweise die Rechnung in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
Eingehende Zahlungen werden auf die älteste Forderung angerechnet.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners von mehr als zwei Wochen ist i.b.s. berechtigt, die Leistungserbringung für die Zeit des Verzuges einzustellen.
Der Vertragspartner wird damit nicht von der Zahlung der geschuldeten Entgelte befreit.
Vereinbarte Laufzeiten von Leistungen verlängern sich durch den Zahlungsverzug nicht.
i.b.s. ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners Mahngebühren in Höhe von zehn Euro pro Mahnung zu erheben.
Erfolgt in der im Mahnschreiben gesetzten Frist keine Zahlung durch den Auftraggeber, ist i.b.s. zur Herbeiführung der Zahlung berechtigt, geeignete Maßnahmen einzuleiten, deren Kosten der Vertragspartner zu zahlen hat.
Kommt der Vertragspartner für mehr als zwei Monate mit seiner Zahlung in Verzug, so kann i.b.s. das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt i.b.s. vorbehalten.
Zur Aufrechnung ist der Vertragspartner ausschließlich berechtigt, wenn und soweit der geltend gemachte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
i.b.s. behält sich an allen gelieferten Produkten das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen durch den Vertragspartner vor.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von Produkten, die noch im Eigentum von i.b.s. stehen, sind unzulässig.
 
§ 6 Ausfall und Stornierung
 
Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch i.b.s. wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von i.b.s. nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist i.b.s. unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten berechtigt, die Leistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.
Nimmt der Auftraggeber einen mit i.b.s. vereinbarten Termin (Besprechung, Training etc.) nicht wahr, wird für die Durchführung der geplanten Aktivität gegebenenfalls ein Ersatztermin vereinbart.
Der Auftrageber trägt die vereinbarten Honorare, wenn eine Stornierung durch den Auftraggeber aus Gründen erfolgt, die i.b.s. nicht zu vertreten hat:
- bis 60 Tage vor dem geplanten Termin keine Honorare
- 60 bis 40 Tage vor dem geplanten Termin 25 % der Honorare
- 40 bis 25 Tage vor dem geplanten Termin 50 % der Honorare
- 25 bis 10 Tage vor dem geplanten Termin 75 % der Honorare
- bei weniger als 10 Tage vor dem geplanten Termin 100 % der Honorare.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche seitens i.b.s. auf Ersatz aus der Stornierung resultierender Schäden, bleibt durch diese  Bestimmungen unberührt.
 
§ 7 Beendigung von Verträgen
 
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit beziehungsweise durch Erfüllung der vereinbarten Leistung.
Bei zeitlich unbefristeten Verträgen ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar.
Der Vertrag ist im Wege der außerordentlichen Kündigung nur aus wichtigem Grund kündbar.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Partner seine Vertragspflichten erheblich verletzt oder Insolvenz anmeldet.
Bei der Beendigung eines Vertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sind bereits erbrachte Leistungen beziehungsweise gezahlte Vergütungen entsprechend rückabzuwickeln.
 
§ 8 Genehmigung und Überprüfung
 
i.b.s. verpflichtet sich, vor der Herstellung von Medien jeweils die Genehmigung des Auftraggebers bzw. seinem Beauftragten einzuholen.
Dies geschieht dadurch, dass die Entwürfe an der dafür bezeichneten Stelle von Auftraggeber beziehungsweise seinem Beauftragten agbezeichnet werden.
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und Bild aller von i.b.s. vorgeschlagenen und gestalteten Leistungen.
Eine Gewähr seitens i.b.s. für die Schutzfähigkeit und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit ist ausgeschlossen.
 
§ 9 Versicherung und Lagerung
 
Für das Eigentum des Auftraggebers, insbesondere Manuskripte, Originale, reprofähige Vorlagen, Quellmedien etc. wird von i.b.s. bei Transport und Aufbewahrung keine Haftung übernommen, es sei denn, dass i.b.s. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
 
§ 10 Schutzrechte und Urheberrechte
 
Das im Rahmen der Leistungserbringung durch i.b.s. eingebrachte Know-how ist durch Copyright geschützt. Der Auftraggeber erhält das Recht, das im Rahmen des Auftrages eingebrachte Know-how (z.B. in Form von Materialien, Systemen, Formularen, Checklisten) zum innerbetrieblichen Gebrauch zu verwenden.
Die Copyrights gegenüber Dritten sind davon nicht berührt.
Die Weitergabe des im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Know-hows (Medien, Konzepten etc.) an Dritte ist ohne schriftliche Vereinbarung unzulässig.
Der Vertragspartner tritt sicherheitshalber bereits jetzt alle entstehenden Forderungen aus Verkauf oder Vermietung ohne schriftliche Zustimmung seitens i.b.s. an i.b.s. ab.
Soweit Nutzungsrechte, insbesondere Urheberrechte an den im Verlauf der Auftragbearbeitung erstellten firmenspezifischen Unterlagen entstehen, überträgt i.b.s. diese dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung.
Durch die Vergütung sind auch Ansprüche wegen Verwertung der Arbeitsergebnisse beim Auftraggeber nach Beendigung der Zusammenarbeit agbegolten.
i.b.s. steht von allen im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen Unterlagen ein kostenloses Belegexemplar zu.
i.b.s. ist berechtigt, dieses Belegexemplar als Referenz bei der Eigenwerbung zu verwenden.
Direkten Mitbewerbern des Auftraggebers wird in keinem Fall Einblick in die Unterlagen gewährt. Das Publizieren der Dienstleistung in Zeitschriften bzw. auf Tagungen steht i.b.s. uneingeschränkt zu, es sei denn, es werden Sachverhalte aus dem Punkt Geheimhaltung und Datenschutz tangiert.
i.b.s. ist berechtigt, seine allgemeinen Dienstleistungen auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Konkurrenzausschluss gilt im dem Sinne als vereinbart, dass gleiche Entwürfe keinem genau branchengleichen Unternehmen geliefert werden, wenn dessen Hauptabsatzgebiet mit dem des Auftraggebers zusammenfällt.
 
§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
 
i.b.s. verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und nach deren Beendigung auf unbegrenzte Zeit über alle anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst wie bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren und solche Geschäftsgeheimnisse auch nicht selbst auszuwerten.
Der Ausdruck Geschäftsgeheimnis umfasst alle betriebsinternen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die nur einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind und die nach dem Willen des Vertragspartners nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.
Dies gilt auch für Geschäftsgeheimnisse der Kunden des Vertragpartners.
Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.
Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz sowie § 4 der Teledienst-Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass i.b.s. seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichern und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten wird.
i.b.s. steht dafür ein, dass alle Personen, die von i.b.s. mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
 
§ 12 Gewährleistung
 
i.b.s. gewährleistet, dass herzustellende Produkte oder Software nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind.
Produkte und Software werden in einer Produktinformation zutreffend beschrieben und sind grundsätzlich einsatzfähig.
Dass die Produkte oder Software allen Anforderungen des Vertragspartner über die vereinbarte Verwendung hinaus entsprechen, gewährleistet i.b.s. nicht.
Die technischen Daten und Produktbeschreibungen allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben schriftlich zwischen den Vertragspartner vereinbart wurden.
Der Vertragspartner informiert i.b.s. über auftretende Mängel schriftlich.
i.b.s. wird nach seinem Ermessen, versuchen die Mängel zu beheben oder fehlerhafte Produkte oder Software austauschen.
Der Vertragspartner gewährt i.b.s. die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit nach billigem Ermessen.
Verweigert der Vertragspartner dies, ist i.b.s. von der Gewährleistung befreit.
Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, sofern ein Mangel darauf beruht, dass der Vertragspartner oder ein Dritter, Produkte oder Software verändert, unsachgemäß benutzt, installiert, betrieben oder gepflegt hat.
Die Gewährleistung beträgt für Kaufleute ein Jahr und für Privatpersonen zwei Jahre ab Gefahrübergang.
Eine über diesen Abschnitt hinausgehende Gewährleistung von i.b.s. für Produkte und Software, einschließlich deren Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, ist ausgeschlossen.
 
§ 13 Haftung und Haftungsausschluss
 
i.b.s. sowie deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung sowie aus unerlaubter Handlung nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Vertragspartner in besonderem Maße vertrauen darf.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für eine Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften.
Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
Ebenso haftet i.b.s. nicht für den Verlust von Daten, es sei denn, der Vertragspartner sichert diese täglich in maschinenlesbarer Form und gewährleistet damit, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Vertragspartner nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.
Ein Anspruch auf Haftung entfällt, sofern ein Schaden darauf beruht, dass der Vertragspartner oder ein Dritter für den Schadenseintritt verantwortlich ist, dadurch dass Produkte oder Software verändert oder unsachgemäß benutzt, installiert, betrieben oder gepflegt worden sind.
Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
i.b.s. stellt auf ihren Websites Informationen und Daten zur Verfügung, die redaktionell bearbeitet und fachlich überprüft wurden.
Eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen übernimmt i.b.s. nicht.
Bei der Möglichkeit des Zugriffs auf Daten von i.b.s. gewährleistet i.b.s. nur eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Verfügbarkeit dieser Daten. Dem Vertragspartner ist jedoch bekannt, dass insbesondere durch Störung der Telekommunikationsnetze oder andere technische Störungen, die Daten nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen können. Insbesondere steht i.b.s. nicht für Fälle ein, in denen Daten nicht verfügbar sind aufgrund der Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder –hardware (z.B. Browser), durch Rechnerausfall beim Internet-Provider, durch unvollständige und/ oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern. Eine Haftung kommt nur insoweit in Betracht, wie i.b.s. die Nichtverfügbarkeit der Daten zu vertreten hat.
Im Fall von Anzeigenschaltungen hat der Vertragspartner bei von i.b.s. zu vertretender mangelhafter Wiedergabe einen Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck beeinträchtigt wurde.
Soweit die Seiten von i.b.s. Links zu anderen Internet-Seiten enthalten, trägt i.b.s. keinerlei Verantwortung für die Datenschutzpraktiken oder den Inhalt dieser Websites.
Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung verlinkter Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde.
 
§ 14 Schlussbestimmungen
 
Erfüllungsort für alle von i.b.s. zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ist Göttingen, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht im Einzelfall etwas Anderes durch die Vertragsparteien vereinbart wird.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vertrages, einschließlich Scheck- und Wechselklage, sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung von Verträgen beziehungsweise die Erbringung sonstiger vertraglich vereinbarter Leistungen oder Lieferungen ist Göttingen, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.
i.b.s. kann Klagen gegen den Vertragspartner auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners erheben.
Für Vertragspartner, die nicht Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen sind, gelten die §§ 12-37 ZPO entsprechend.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt insbesondere auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Regelung.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen UN-Kaufgesetze.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, unwirksam werden oder unvollständig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Vielmehr verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich und ihrer Intention nach der in Frage stehenden Bestimmung am nächsten kommt und den Vorstellungen beziehungsweise dem Willen der Parteien entspricht.
 
 
 
Stand: 01.07.2007
 
 
 
 

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